Recht seltsam
Eine kleine Sammlung von Auszügen aus verschiedenen Urteilen, welche in jeder Hinsicht beeindrucken.

Eigenmächtiges Ausräumen durch einen Vermieter ist eine unerlaubte Selbstvornahme, wofür der Vermieter verschuldensunabhängig haftet (§ 231 BGB), wenn das Verhalten nicht durch ein Urteil (Titel) gedeckt ist:

„Der Kläger war Mieter einer in Wiesbaden gelegenen Wohnung der Beklagten. Ab Februar 2005 war er für mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt ortsabwesend und wurde von Verwandten als vermisst gemeldet. Nachdem die Mieten für die Monate März und April 2005 nicht gezahlt worden waren, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Im Mai 2005 öffnete sie die Wohnung und nahm sie in Besitz. Hierbei entsorgte sie einen Teil der Wohnungseinrichtung; einen anderen Teil der vorgefundenen Sachen lagerte sie bei sich ein. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten hat der Mieter für die ihm nach seiner Behauptung im Zuge der Räumung abhanden gekommenen, beschädigten oder verschmutzten Gegenstände Schadensersatz von rund 62.000 € zuzüglich der ihm entstandenen Gutachterkosten verlangt. Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Mieters zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision des Mieters hatte Erfolg."

BGH, Urteil vom 14.7.2010, AZ: VIII ZR 45/07

AG München: Nächtlicher Sex auf quietschender Schaukel rechtfertigt Kündigung eines Mieters:

„Nächtliche Sex-Spiele auf einer laut quietschenden Schaukel rechtfertigen die Kündigung eines Mieters. Dies hat das Amtsgericht München in einem am 22.08.2014 veröffentlichten Urteil entschieden. Die Geräusche entsprächen «nicht mehr dem normalen Mietgebrauch» (Az: 417 C 17705/13, rechtskräftig).Im vorliegenden Fall hatte ein Mann in seiner Mietwohnung ein altes Schaukelgestell mit Ketten aufgestellt und dieses nachts zu Sex-Spielen mit anderen Männern genutzt. Dies führte zu massiven Beschwerden von Nachbarn – und schließlich zur Kündigung durch die Vermieterin. Diese sei zu Recht erfolgt, befand nun das Amtsgericht. Die von der Wohnung des Mieters ausgehenden nächtlichen Geräusche entsprächen nämlich «nicht mehr dem normalen Mietgebrauch». Deshalb müssten sie auch weder von den Mietern noch von der Vermieterin hingenommen werden. "

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