Recht seltsam
Eine kleine Sammlung von Auszügen aus verschiedenen Urteilen, welche in jeder Hinsicht beeindrucken.

Kündigung eines homosexuellen Mannes während der Probezeit:

„In der Kündigung habe sich lediglich das Risiko realisiert, dem jeder Arbeitnehmer in den ersten sechs Monaten seines Arbeitsverhältnisses ausgesetzt sei... Der Kläger könne sich nicht auf Art. 3 III GG berufen, weil diese Grundrechtsbestimmung nicht davor schütze, wegen seiner Homosexualität benachteiligt zu werden. Vor der Benachteiligung wegen dieser „abartigen Anlage seines Geschlechtstriebes“ müsse ein Mann nicht in gleicher Weise geschützt werden, wie vor einer Diskriminierung wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, Sprache etc.“

LAG München, Urteil vom 16.6.1993 – 2 (5) Sa 75/92, aufgehoben durch BAG, Urteil vom 23.6.1994 – 2 AZR 617/93 (NZA 1994, Heft 23)

Das gereimte Urteil – Teil II:

„Gibt der Beklagte vor Gericht
weiter, quasi als Bericht,
dass er von Dritten mehrfach hörte,
wie die Klägerin sehr störte
durch ihr unsittliches Betragen
ohne dies zu hinterfragen,
so ist dies sein gutes Recht.
Um die Klage steht es schlecht:
Schmerzensgeld, das gibt es nicht
und auch keine Schweigepflicht.
...
behauptet nunmehr der Beklagte,
dass es die Klägerin dann wagte,
so neben ihren Aufsichtspflichten
noch andere Dinge zu verrichten:
So habe sich sich nicht geniert
und auf dem Hocker masturbiert.
Was dabei auf den Hocker troff,
befände sich im Hockerstoff.
Die Spielbar sei aus diesem Grunde
als „Russenpuff“ in aller Munde.
...
Er könne schließlich nach Belieben
was dort die Klägerin getrieben
beweisen: erstens durch die Zeugen,
die würden sicher nichts verschweigen.
Und zweitens durch den Stoffbezug
des Hockers, der die Klägerin trug.
Er reichte ihn – den gut verpackten -
bereits zu den Verfahrensakten,
....“

ArbG Detmold, Urteil vom 23.8.2007 (NJW 2008, 782)

Gefährliches Arbeiten I. Fall:

Eine Grundschullehrerin begleitete Schüler bei einer Schulveranstaltung in einem Wald. Dort erlitt sie einen Zeckenbiss, aufgrund dessen sie Monate später an einer Borrelioseinfektionerkrankte. Sie musste einige Tage im Krankenhaus behandelt werden. Der Zeckenbiss wurde als Dienstunfall anerkannt.

BVerwG, Urteil vom 25.2.2010, AZ: 2 C 81/08

Gefährliches Arbeiten II. Fall:

Ein verbeamteter Lokomotivführer verunfallte mit seinem Motorrad gegen eine Mauer auf dem Weg zur Arbeit. Er erlitt schwere Körperschäden. Der Arbeitnehmer hatte zum Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkoholkonzentration von 0,86 Promille. Er verlangte aussichtslos die Anerkennung eines Dienstunfalls. Das Verwaltungsgericht Würzburg meinte, der Arbeitnehmer müsse das Wegeunfallrisiko allein tragen, da er sich durch einen BAK-Wert von 0,86 Promille auf dem Weg zur Arbeit „vom Dienst gelöst“ habe.

VG Würzburg, Urteil vom 17.6.2008, AZ: W 1 K 08.876

Gefährliches Arbeiten III. Fall:

Ein Arbeitnehmer lud in seinem Dienstzimmer seine Kollegen zu einem geselligen Umtrunk wegen der Geburt seines Sohnes ein. Nachdem die Mitarbeiter gegangen waren, rückte der Kläger den zur Seite gestellten Schreibtisch – schließlich brauchte man den Raum – wieder an seinen ursprünglichen Platz zurück und erlitt einen Bandscheibenvorfall. Das Oberverwaltungsgericht sah hierin keinen Dienstunfall, da der Schreibtisch allein wegen des Umtrunkes verschoben wurde und damit keine materielle Dienstbezogenheit hergestellt werden könne.

OVG NRW, Urteil vom 17.2.2006, AZ: 1 A 1268/04

Gefährliches Arbeiten IV. Fall:

Ein Polizist wurde, als er mit seinem Dienstwagen an einer Ampel wartete, von einer Wespe in den Arm gestochen. Aufgrund einer Schwellung wurde der Polizist arbeitsunfähig geschrieben. Da der Wespenstich keine unmittelbare Folge des Dienstes war, sondern eher als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos gewertet wurde, ist hierin kein Dienstunfall zu sehen. Ob die Rspr. heute noch Gültigkeit hätte, bleibt fraglich (s. o. I. Fall).

VG Wiesbaden, Urteil vom 25.8.1998, AZ: 8 E 420/90
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